01. April 2025
Christian Härz
Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine bedeutende Änderung im Bereich der Abnahme- und Vergütungspflicht für erneuerbare Energien in Kraft. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Vergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Verteilnetz. Bis Ende 2025 wird die Vergütung weiterhin an den vermiedenen Beschaffungskosten für gleichwertige Energie orientiert. Ab 2026 jedoch wird die Höhe der Vergütung an den vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis angepasst.
Gut zu wissen ist, dass der Gesetzgeber auch eine Mindestvergütung einführt, um die Betreiber kleinerer Anlagen (bis 150 kW) zu schützen, falls die Marktpreise unter diese Schwelle fallen. Diese Reform zielt darauf ab, eine harmonisierte und marktorientierte Vergütung zu schaffen, ohne den Charakter einer Fördermassnahme zu übernehmen, so der Bund in einer Medienmitteilung.
Minimalvergütungen - gültig ab 1. Januar 2026
Für Betreiber von Anlagen bis zu 3 MW oder 5000 MWh bedeutet das, dass sie sich auf die neuen Regelungen vorbereiten müssen, da diese Änderungen ab 2026 verbindlich werden. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) unterstützt Netzbetreiber und gibt Empfehlungen zur rechtskonformen Umsetzung der neuen Vorschriften.
Alle, die eine Photovoltaik-Anlage besitzen sind grundsätzlich dem Markt ausgesetzt, so wie andere Stromproduzenten auch. Mit der steigenden Anzahl PV-Anlagen in der Schweiz und den dadurch entstehenden zeitweisen Stromüberschüssen wird es immer wichtiger, dass auch kleine Produzenten ihren Strom möglichst bedarfsgerecht ins Netz einspeisen. Der Markt schafft entsprechende Anreize über Preissignale. In einem effizienten System müssen diese Preissignale für alle Stromproduzenten gelten.
Bei der Abnahme und Vergütung von Strom durch die Verteilnetzbetreiber übernehmen diese die Vermarktung des nicht selber verbrauchten Stroms. Deshalb ist es richtig, dass sich die Vergütung am Referenzmarktpreis orientiert. Schutz vor tiefen Markpreisen bieten den Anlagebesitzerinnen und -besitzern die vorgesehene Minimalvergütung. Dies soll die Amortisation von kleinen Anlagen auch bei tiefen Markpreisen sicherstellen.
Würde sich die Vergütung nicht am Markpreis orientieren, würde das zu einer Umverteilung führen. Eine fixe Vergütung über dem Markpreis würde bedeuten, dass für den abgenommenen Strom durch den Verteilnetzbetreiber ein Zusatz bezahlt wird, für den es keine Nachfrage gibt. Diese Mehrkosten würden so letztlich die Stromkonsumentinnen und -konsumenten in der Grundversorgung tragen.