Was sich ab 2026 ändert: Abnahme- und Vergütungspflicht für erneuerbare Energien

01. April 2025

Christian Härz

Christian Härz

Was sich ab 2026 ändert: Abnahme- und Vergütungspflicht für erneuerbare Energien


Abnahme- und Vergütungspflicht erneuerbarer Energien ab 2026:

Das müssen Sie wissen
  • Bis zum 31.12.2025 richtet sich die Höhe der Vergütung weiterhin an den vermiedenen Beschaffungskosten gleichwertiger Energie. 
  • Ab 1.1.2026 richtet sich die Vergütung nach dem vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. 
  • Falls die Marktpreise stark fallen hat der Gesetzgeber in Artikel 15 Abs. 1bis EnG Minimalvergütungen für Anlagen bis zu einer Leistung von 150 kW eingeführt. Diese kommen nur zur Anwendung, falls die Referenzmarktpreise tiefer als die Minimalvergütungen liegen

Ab dem 1. Januar 2026 tritt eine bedeutende Änderung im Bereich der Abnahme- und Vergütungspflicht für erneuerbare Energien in Kraft. Diese Neuerungen betreffen vor allem die Vergütung für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Verteilnetz. Bis Ende 2025 wird die Vergütung weiterhin an den vermiedenen Beschaffungskosten für gleichwertige Energie orientiert. Ab 2026 jedoch wird die Höhe der Vergütung an den vierteljährlich gemittelten Referenzmarktpreis angepasst.

Neu auch eine Mindestvergütung

Gut zu wissen ist, dass der Gesetzgeber auch eine Mindestvergütung einführt, um die Betreiber kleinerer Anlagen (bis 150 kW) zu schützen, falls die Marktpreise unter diese Schwelle fallen. Diese Reform zielt darauf ab, eine harmonisierte und marktorientierte Vergütung zu schaffen, ohne den Charakter einer Fördermassnahme zu übernehmen, so der Bund in einer Medienmitteilung

Minimalvergütungen - gültig ab 1. Januar 2026

  • Anlagen bis 30 kW: 6 Rp/kWh
  • Anlagen ab 30 kW ohne Eigenverbrauch: 6,2 Rp./kWh
  • Anlagen zwischen 30 und 150 kW mit Eigenverbrauch: für die ersten 30 kW 6 Rp./kWh, für die Leistung ab 30 kW 0 Rp./kWh

Für Anlagenbetreiber bis zu 3 MW oder 5'000 MWh

Für Betreiber von Anlagen bis zu 3 MW oder 5000 MWh bedeutet das, dass sie sich auf die neuen Regelungen vorbereiten müssen, da diese Änderungen ab 2026 verbindlich werden. Der Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) unterstützt Netzbetreiber und gibt Empfehlungen zur rechtskonformen Umsetzung der neuen Vorschriften.

Stromproduktion am Markt ausgesetzt

Alle, die eine Photovoltaik-Anlage besitzen sind grundsätzlich dem Markt ausgesetzt, so wie andere Stromproduzenten auch. Mit der steigenden Anzahl PV-Anlagen in der Schweiz und den dadurch entstehenden zeitweisen Stromüberschüssen wird es immer wichtiger, dass auch kleine Produzenten ihren Strom möglichst bedarfsgerecht ins Netz einspeisen. Der Markt schafft entsprechende Anreize über Preissignale. In einem effizienten System müssen diese Preissignale für alle Stromproduzenten gelten. 

Bei der Abnahme und Vergütung von Strom durch die Verteilnetzbetreiber übernehmen diese die Vermarktung des nicht selber verbrauchten Stroms. Deshalb ist es richtig, dass sich die Vergütung am Referenzmarktpreis orientiert. Schutz vor tiefen Markpreisen bieten den Anlagebesitzerinnen und -besitzern die vorgesehene Minimalvergütung. Dies soll die Amortisation von kleinen Anlagen auch bei tiefen Markpreisen sicherstellen. 

Würde sich die Vergütung nicht am Markpreis orientieren, würde das zu einer Umverteilung führen. Eine fixe Vergütung über dem Markpreis würde bedeuten, dass für den abgenommenen Strom durch den Verteilnetzbetreiber ein Zusatz bezahlt wird, für den es keine Nachfrage gibt. Diese Mehrkosten würden so letztlich die Stromkonsumentinnen und -konsumenten in der Grundversorgung tragen. 


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