Bund und Kanton unterstützt diejenigen, die sich für
erneuerbare Energien entscheiden in Form von Förderbeiträgen und Steuererleichterungen.
Neben der Planung, Installation und Unterhalt übernimmt die Härz AG für Sie die Formalitäten für die Baubewilligung sowie die Beantragung der Fördergelder.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, setzt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 u.a. auf verstärkte Einsparungen (Energieeffizienz) und sogenannte «neue erneuerbare Energie». Darin spielt die Solarstromproduktion (Photovoltaik) eine wichtige Rolle.
Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit 2018 ausschliesslich mit Einmalvergütungen gefördert. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag zusammen. Die Ansätze von Grund- und Leistungsbeitrag sind von der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt und betragen höchstens 30% der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen. Erweiterungen von bereits mit einer Einmalvergütung geförderten Anlagen haben kein Anrecht mehr auf einen Grundbetrag. (Quelle: Pronovo.ch, Oktober 2021)
Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen
< 100 kW
Einmalvergütung für grosse PV-Anlagen
100 kW - 50 MW
Details der Ausgestaltung des Fördersystems sind in der Energieförderungsverordnung definiert.
Die Einmalvergütung wird zum Hauptfördersystem für Photovoltaikanlagen. Ab 2018 können neu auch grössere Anlagen die Einmalvergütung beantragen. Dabei wird zwischen zwei System unterschieden:
Einmalvergütung für kleine Anlagen KLEIV
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100
kW erhalten ab 2018 ausschliesslich die „Einmalvergütung für kleine Anlagen" (KLEIV). Die KLEIV kann erst nach erfolgter Inbetriebnahme beantragt werden,
die Auszahlung der KLEIV erfolgt in Reihenfolge des Eingangsdatums der
vollständigen Meldung der Inbetriebnahme.
Einmalvergütung für grosse Anlagen GREIV
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW können
grundsätzlich zwischen der KEV und der „Einmalvergütung für grosse Anlagen“
(GREIV) wählen. In die KEV können aber aufgrund der beschränkten finanziellen
Mittel aus heutiger Sicht voraussichtlich nur noch Anlagen mit Anmeldedatum bis
30. Juni 2012 aufgenommen werden 1. Analog zur KEV wird die Warteliste der
GREIV nach Anmeldedatum abgearbeitet. Im Gegensatz zur KLEIV ist es nicht erforderlich,
die Anlage vor dem Erhalt einer Förderzusage zu realisieren
Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit 2018 ausschliesslich mit Einmalvergütungen gefördert. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag zusammen. Die Ansätze von Grund- und Leistungsbeitrag sind von der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt und betragen höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.
Erweiterungen von bereits mit einer Einmalvergütung geförderten Anlagen haben kein Anrecht mehr auf einen Grundbetrag.
Unabhängig von der gewählten Förderungsart können die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage vollständig von den Steuern abgezogen werden. Dieser vollständige Steuerabzug gilt aktuell in allen Schweizer Kantonen ausser Luzern und Graubünden.