Photovoltaik - Förderung durch Bund und Kanton

Bund und Kanton unterstützt diejenigen, die sich für erneuerbare Energien entscheiden in Form von Förderbeiträgen und Steuererleichterungen.

Neben der Planung, Installation und Unterhalt übernimmt die Härz AG für Sie die Formalitäten für die Baubewilligung sowie die Beantragung der Fördergelder.

Gesetzliche Grundlagen

Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, setzt der Bundesrat im Rahmen der Energiestrategie 2050 u.a. auf verstärkte Einsparungen (Energieeffizienz) und sogenannte «neue erneuerbare Energie». Darin spielt die Solarstromproduktion (Photovoltaik) eine wichtige Rolle.

Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit 2018 ausschliesslich mit Einmalvergütungen gefördert. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag zusammen. Die Ansätze von Grund- und Leistungsbeitrag sind von der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt und betragen höchstens 30% der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen. Erweiterungen von bereits mit einer Einmalvergütung geförderten Anlagen haben kein Anrecht mehr auf einen Grundbetrag. (Quelle: Pronovo.ch, Oktober 2021) 

KLEIV
photovoltaik industrie-anlage

Einmalvergütung für kleine PV-Anlagen 

< 100 kW

GREIV
photovoltaik industrie-anlage

Einmalvergütung für grosse PV-Anlagen 

100 kW - 50 MW

Details der Ausgestaltung des Fördersystems sind in der Energieförderungsverordnung definiert.

Einmalvergütung EIV

Die Einmalvergütung wird zum Hauptfördersystem für Photovoltaikanlagen. Ab 2018 können neu auch grössere Anlagen die Einmalvergütung beantragen. Dabei wird zwischen zwei System unterschieden:

Einmalvergütung für kleine Anlagen KLEIV
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW erhalten ab 2018 ausschliesslich die „Einmalvergütung für kleine Anlagen" (KLEIV). Die KLEIV kann erst nach erfolgter Inbetriebnahme beantragt werden, die Auszahlung der KLEIV erfolgt in Reihenfolge des Eingangsdatums der vollständigen Meldung der Inbetriebnahme.

Einmalvergütung für grosse Anlagen GREIV
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW können grundsätzlich zwischen der KEV und der „Einmalvergütung für grosse Anlagen“ (GREIV) wählen. In die KEV können aber aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel aus heutiger Sicht voraussichtlich nur noch Anlagen mit Anmeldedatum bis 30. Juni 2012 aufgenommen werden 1. Analog zur KEV wird die Warteliste der GREIV nach Anmeldedatum abgearbeitet. Im Gegensatz zur KLEIV ist es nicht erforderlich, die Anlage vor dem Erhalt einer Förderzusage zu realisieren

Photovoltaik

Berechnen Sie Ihren Förderbetrag / Vergütungssatz

Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit 2018 ausschliesslich mit Einmalvergütungen gefördert. Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag zusammen. Die Ansätze von Grund- und Leistungsbeitrag sind von der Energieförderungsverordnung (EnFV) festgelegt und betragen höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

Erweiterungen von bereits mit einer Einmalvergütung geförderten Anlagen haben kein Anrecht mehr auf einen Grundbetrag.

Steuervergünstigung bei Photovoltaikanlagen

Unabhängig von der gewählten Förderungsart können die Investitionskosten für die Photovoltaikanlage vollständig von den Steuern abgezogen werden. Dieser vollständige Steuerabzug gilt aktuell in allen Schweizer Kantonen ausser Luzern und Graubünden.